Verkaufs- und Lieferbedingungen


 

gültig ab 01.01.2023

1. Allgemeine Verbindlichkeiten

1.1. Die vorliegenden Allgemeinen Verkaufs-und Lieferbedingungen (AVLB) bilden die verbindliche rechtliche Grundlage für die Vertragsbeziehungen zwischen Besteller und Lieferant soweit nicht entgegenstehende, schriftliche Sondervereinbarungen getroffen werden.

1.2. Mündliche und telefonische Abmachungen bedürfen, um verbindlich zu sein, einer schriftlichen Bestätigung. Diese kann auch per E-Mail erfolgen.

1.3. Die AVLB setzen alle anderslautenden, vom Besteller – in welcher Form auch immer – vorgeschriebenen Bedingungen ausser Kraft, sofern der Lieferant sie nicht schriftlich anerkannt hat.

2. Angebot und Bestellung

2.1 Ist das Angebot nicht ausdrücklich für eine bestimmte Zeit als bindend erklärt worden, versteht es sich als freibleibend, sowohl bezüglich der Annahme der Bestellung, als auch der Einhaltung der Preise und Lieferfristen. Stimmt die Bestellung hinsichtlich Stückzahl, Stückgewicht, Konstruktion, Ausführung, Preis, Lieferfrist, Modellausführung, Kokille usw. nicht mit dem Angebot überein, besteht keine Verpflichtung zur Annahme der Bestellung.

2.2 Beschrieb von Indexänderungen müssen zwingend auf Zeichnung oder auf Anfrage vermerkt werden.
Angebote mit vorhergehenden Zeichnungsindex oder –Revisionen verlieren Ihre Gültigkeit.

3. Ausschluss der Haftung

Werden Aufträge nach Zeichnungen, Skizzen oder beschreibenden Angaben des Kunden ausgeführt, kann das Produkt von diesen Vorgaben abweichen.

4. Umfang der Lieferung

Bei handgeformten Gusstücken wird die Stückzahl möglichst genau eingehalten, und bei Serien sind Mehr- oder Minderlieferungen von Plusminus 10% zulässig. Vom Besteller angegebene Stückgewichte können lediglich als Richtlinie für den Produktionsprozess dienen, hingegen kann keine entsprechende Lieferung garantiert werden.

5. Preise und Zahlungsbedingungen

5.1. Es gilt für Einzelbestellungen sowie pro Bestellposition ein Mindestbestellwert von CHF 750.-.

5.2. Die offerierten Preise verstehen sich ab Werk, die Verpackung wird separat ausgewiesen. Der am Tag der Lieferung gültige Materialteuerungszuschlag wird separat in der Rechnung ausgewiesen. Fakturen sind zahlbar innert 30 Tagen ab Ausstellung rein netto. Bei verspäteter Zahlung werden Verzugszinsen von 5% verrechnet. Zahlungen dürfen nicht zurückbehalten werden um behauptete Gewährleistungsansprüche sicherzustellen.

5.3. Kosten von Änderungen an Zeichnungsindex oder Zeichnungsrevisionen werden separat ausgewiesen.

6. Modelle, Modellplatten, Kokillen

6.1. Der Besteller sorgt für zeichnungsgetreue, formgerechte, nach den technischen Wünschen des Lieferanten hergestellte Werkzeuge (Modelle, Modellplatten, Kokillen). Diese sind kostenfrei, franko Lieferant, anzuliefern, oder werden gegen Kostenvergütung bei uns direkt bestellt. Wir haften nur für modell- und schablonengetreue Abgüsse und sind nicht verpflichtet, die Werkzeuge zu überprüfen. Wird das Modell von uns angefertigt, werden die entstehenden Kosten in Rechnung gestellt. Natürliche Abnützungen werden auf Kosten des Bestellers wieder in Ordnung gebracht.

6.2. Wir bewahren Kundenwerkzeuge kostenlos auf, längstens aber bis 3 Jahre nach Ausführung der letzten Bestellung. Nach Ablauf dieser Frist erfolgt eine Meldung an den Kunden, dass das Werkzeug abgeholt werden kann, anderenfalls wird es entsorgt und die Kosten dem Kunden mit pauschal CHF 500 in Rechnung gestellt. Kundenwerkzeuge können nicht versichert werden, der Kunde hat selbst hierfür zu sorgen.

6.3. Eine mögliche Weiterlagerung der Kundenwerkzeuge nach Ablauf der 3 Jahre erfolgt nur gegen Entschädigung.

7. Schutzrechte, geistiges Eigentum

7.1. Bilder, Zeichnungen (inkl. 3D-Daten), Daten, Mass- und Lastangaben die zum Entwurf, Identifizierung und dem Herstellen eines Produktes dienen, bleiben auch nach Auslieferung und Zahlung der Ware Eigentum des Lieferanten. Patente, Marken, Know-how und Projekte bleiben Eigentum des Lieferanten. Die Reproduzierung oder Weiterleitung an Dritte ohne schriftliche Zustimmung des Lieferanten ist untersagt.

7.2. Das Eigentum sowie das Recht am geistigen Eigentum (inkl. Know-how und von dem Lieferanten erstellten Daten oder Dateien) an von dem Lieferanten entworfenen oder verbesserten Fertigungsmitteln verbleiben bei dem Lieferanten.

7.3. Auf Wunsch des Bestellers können die verwendeten Daten für ein bestelltes Modell (inkl. Giesssystem) käuflich erworben werden.

7.4. Der Besteller räumt dem Lieferanten das Recht ein, die Fertigung der Bauteile des Bestellers für Marketingzwecke zu nutzen. Dies beinhaltet sowohl Bilder, als auch Videos und Texte.

8. Lieferfristen

8.1. Die vereinbarte Lieferfrist läuft mit dem Eingang der Bestellung, bei Probeabgüssen ab dem Tage, an welchem das Gut zur Ausführung eintrifft. Der Gutbefund nach vereinbarten Musterteilen oder Ausfallmuster ist vom Kunden in jedem Fall schriftlich zu bestätigen. Die Nichteinhaltung der Lieferfrist ergibt keinen Anspruch auf Schadenersatz.

8.2. In keinem Fall kann der Besteller aus der Nichteinhaltung der Lieferzeit einen Anspruch auf Schadenersatz irgendwelcher Art ableiten.

9. Verpackung

9.1. Ausser bei vorherigen anderslautenden Vereinbarungen zwischen Lieferant und Besteller wird das Verpackungsmaterial einer Lieferung dem Besteller verrechnet und geht nach erfolgter Zahlung in dessen Eigentum über.

9.2. Die Behälter, Rahmen, Paletten und anderen Materialien, die Eigentum des Lieferanten sind, müssen vom Besteller in gutem Zustand frachtfrei und spätestens 30 Tage nach Erhalt zurückgegeben werden; andernfalls werden sie von dem Lieferanten in Rechnung gestellt.

10. Versand

Alle Sendungen erfolgen auf Rechnung und Gefahr des Bestellers.

11. Gewerbliches / Geistiges Eigentum

Bestellungen, die gemäss Zeichnungen, Skizzen, Angaben des Bestellers angenommen werden, werden in patent-, muster- und markenrechtlicher Beziehung auf Gefahr des Bestellers ausgeführt. Dieser hält den Lieferanten in jedem Fall schadlos.

12. Gewährleistung

Die gelieferten Bauteile sind vom Empfänger nach dem Eintreffen auf Stückzahl, Gewicht und Aussehen sofort zu prüfen. Eine entsprechende Mängelrüge ist innerhalb von 5 Arbeitstagen anzubringen. Für alle nicht sofort feststellbaren Mängel an den von uns gelieferten Bauteilen leisten wir Gewähr bis spätestens ein Jahr nach Ablieferungsdatum, indem wir sie unentgeltlich ersetzen.
Weitergehende Ansprüche können nicht gestellt werden, auch nicht für nutzlos aufgewendete Bearbeitungskosten, für Kosten des Ein- und Ausbaus der betreffenden Stücke wegen Betriebsstörungen, Produktionsausfall etc. Bei Serienaufträgen sind nur die Fehlmengen zu ersetzen, welche den 5% Anteil der Gesamtlieferung überschreiten. Beanstandete Stücke sind uns frachtfrei zurückzusenden. Wenn der Defekt mit kleinen Massnahmen behoben werden kann, werden diese durchgeführt und nicht der ganze Teil ersetzt. Können beanstandete Bauteile mit unserem Einverständnis verwendbar gemacht werden, vergüten wir die effektiv aufgewendeten Kosten für die Nacharbeiten, sofern diese wesentlich kleiner sind als der Fakturawert der Bauteile.

13. Gerichtsstand

Gerichtsstand für Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist Bergdietikon AG. Subsidiär gelten die Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (AVLB) des Giessereiverbandes der Schweiz GVS Ausgabe 2022. Bitte klicken Sie hier, um das PDF anzuschauen.